Aufwendungen für Strafverteidiger als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

FG Münster v. 20.11.2018 – 15 K 655/16 E

Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten nicht an. Soweit dem Steuerpflichtigen aufgrund dieser Vorschriften ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Strafverteidigung zusteht, scheidet schon mangels Belastung des Steuerpflichtigen ein Abzug nach § 33 EStG aus.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 2013 bei einem Kirchenkreis als Betreuer einer Gruppe angestellt. Zwei Frauen aus dieser betreuten Gruppe hatten gegen ihn Strafanzeigen mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses erhoben. Eines der beiden Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. In dem anderen wurde die Anklage nicht zugelassen. Das LG entschied außerdem, dass die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Klägers zu tragen habe.

In seiner Steuererklärung für das Jahr 2013 machte der Kläger rund 12.489 € als Werbungskosten geltend, die auf Rechnungen seiner Rechtsanwälte beruhten. Darin rechneten die beiden Anwälte ihre Honorare für die Strafverteidigung ab. Neben den Strafverteidigerkosten machte der Kläger weitere Werbungskosten (für Arbeitsmittel, Kontoführungsgebühren und Steuerberatungskosten sowie Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerichtsverfahren gegen seinen Arbeitgeber wegen der erfolgten fristlosen Kündigung geltend.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2013 unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auf 7.122 € fest. Anders als die ebenfalls geltend gemachten Kosten für den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit berücksichtigte es die Strafverteidigerkosten nicht. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Kosten der Strafverteidigung zu Recht weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Auch eine „in Ausübung der beruflichen Tätigkeit“ begangene Tat kann keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften begründen, wenn die Handlungen nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen oder ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen wird. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Im Übrigen ist eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind. Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten nicht an.

Infolgedessen sind die vom Kläger getätigten Aufwendungen für die Strafverteidigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Die Kosten der Strafverteidigung weisen zwar einen mittelbaren Zusammenhang zur nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers auf, als dass diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die von den Anzeigeerstatterinnen behaupteten fraglichen Handlungen entfallen würden. Der von der Rechtsprechung geforderte ausschließliche und unmittelbare Zusammenhang wird hierdurch aber nicht hergestellt. Die Handlungen, wegen derer jeweils der Strafvorwurf gegen den Kläger erhoben wurde, gehören nicht zu den beruflichen Pflichten des Klägers. Denn die Aufnahme körperlicher oder sexueller Kontakte ist keine Handlung, die auch nur ansatzweise zum dem Kläger obliegenden Pflichtenkreis als Betreuer gehören könnte. Es ist zweifelhaft, ob bei einem derartigen Vorwurf ein unmittelbarer und ausschließlicher Zusammenhang zu irgendeinem Beruf hergestellt werden könnte.

Die strittigen Strafverteidigungskosten sind letztlich auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Soweit dem Steuerpflichtigen aufgrund dieser Vorschriften ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Strafverteidigung zusteht, scheidet schon mangels Belastung des Steuerpflichtigen ein Abzug nach § 33 EStG aus. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Belastung mit Zahlung der Strafverteidigerkosten bereits im Streitjahr eingetreten ist, die Erstattung der notwendigen Auslagen aufgrund des Beschlusses des LG jedoch erst im Folgejahr erfolgt ist. Nicht zwangsläufig sind Aufwendungen insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – mit seinen Verteidigern ein Honorar vereinbart hat, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt; ein Abzug dieser Mehraufwendungen ist mangels Zwangsläufigkeit nicht möglich.

Quelle: FG Münster online