Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV steuerfrei trotz vorangegangenem Bondstripping

FG Düsseldorf v. 17.12.2018 – 2 K 3874/15 F

Das FG Düsseldorf hat sich in einem Zwischenurteil mit der steuerlichen Behandlung einer Ausschüttung einer luxemburgischen Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital (SICAV) an eine deutsche Kapitalgesellschaft nach einem vorangegangenem Bondstripping befasst.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war persönlich haftende Gesellschafterin einer deutschen KGaA. Die KGaA war die einzige Anlegerin einer in Luxemburg errichteten SICAV. Alle drei Gesellschaften waren Ende des Jahres 2011 gegründet worden.

Die SICAV erwarb mehrere deutsche Bundesanleihen mit mehrjährigen Laufzeiten. Diese Anleihen teilte sie im Wege des sog. Bondstrippings in die Anleihemäntel und Zinsscheine auf. Den Erlös aus der anschließenden Veräußerung der Zinsscheine schüttete die SICAV noch im Jahr 2011 an die KGaA aus.

Die Beteiligten stritten darüber, ob der Anteil der Klägerin am Beteiligungsertrag der KGaA steuerfrei ist. Die Klägerin berief sich hierzu auf das mit dem Ablauf des 29.09.2013 außer Kraft getretene deutsch-luxemburgische Doppelbesteuerungskommen. Das Finanzamt lehnte eine Steuerfreistellung als sog. Schachteldividende ab.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. I R 8/19 geführt.

Die Gründe:
Der Gewinnanteil der Klägerin ist steuerfrei.

Die Voraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs liegen vor. Die der Ausschüttung vorangegangene Durchführung des Bondstrippings ist insofern unschädlich. Die SICAV ist durch die Veräußerung der Zinsscheine erwerbswirtschaftlich tätig geworden und hat einen ausschüttbaren Veräußerungsgewinn erzielt. Eine vorangegangene Vermögenssteigerung bei der ausschüttenden Gesellschaft ist für die Annahme einer Dividende nicht erforderlich. In dem Vorgang ist i.Ü. auch keine Rückzahlung von Nennkapital zu sehen.

Mit seinem Zwischenurteil hat der Senat über entscheidungserhebliche Vorfragen des Klageverfahrens vorab entschieden.

Quelle: FG Düsseldorf PM vom 26.2.2019