Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim Verlustabzug

FG Köln v. 12.12.2018 – 10 K 1730/17

Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Im Rahmen des Verlustausgleichs ist der Altersentlastungbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und kann darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht.

Der Sachverhalt:
Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Kläger auf rd. -28.000 € und bei der Klägerin auf rd. -1.000 €. Für den Kläger wurde ein Altersentlastungsbetrag von rd. 1.200 € und für die Klägerin von rd. 1.100 € abgezogen. Das Finanzamt ließ die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31.12. verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Kläger auf rd. 26.000 € fest. Für die Klägerin unterblieb eine Feststellung.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. IX R 3/19 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht die berücksichtigten Altersentlastungsbeträge von rd. 1.200 € für den Kläger und rd. 1.100 € für die Klägerin nicht verlusterhöhend berücksichtigt.

Nach § 10d Abs. 4 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind nach § 10d Abs. 4 S. 2 EStG die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Abs. 1 abgezogenen und die nach Abs. 2 abziehbaren Beträge, vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. Nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG sind die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraumes, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind.

Dies gilt nicht nur für die nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich verbleibende negative Summe der Einkünfte, sondern auch für die im Einkommensteuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums bei der Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG berücksichtigten Altersentlastungsbeträge nach § 24a EStG, auch wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 10d EStG.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht eine Beschränkung des Verlustabzugs auf die negativen Einkünfte ohne Berücksichtigung der Abzugsbeträge nach § 24a EStG zu entnehmen. Vielmehr sind nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 10d EStG zunächst die negativen Einkünfte mit allen Besteuerungsgrundlagen, die nach § 2 Abs. 3 EStG in den Gesamtbetrag der Einkünfte eingehen, auszugleichen. Sodann ist von den bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen Einkünften der Verlustabzug durchzuführen, vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Da nach § 2 Abs. 3 EStG der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG bereits in den Gesamtbetrag der Einkünfte einfließt, nimmt er am Verlustausgleich nicht nur in der Weise teil, dass er mit positiven Einkünften zu verrechnen ist, sondern auch mit der Wirkung, dass er einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht.

§ 2 Abs. 3 EStG unterscheidet weder für die Ausgangsgröße „Summe der Einkünfte“ noch für die Endgröße „Gesamtbetrag der Einkünfte“ zwischen positiven und negativen Einkünften. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr hat der Beklagte die Altersentlastungsbeträge dementsprechend auch berücksichtigt. Ein nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich im Entstehungsjahr verbleibender negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ist damit die Ausgangsgröße für den allgemeinen Verlustabzug. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass eine negative „Summe der Einkünfte“ durch die Abzugsbeträge zu einem noch höheren negativen „Gesamtbetrag der Einkünfte“ führt.

Quelle: FG Köln PM vom 8.3.2019