FG Köln v. 30.1.2018 – 8 K 2620/15
Die Leistung einer Automatenaufstellerin und Spielhallenbetreiberin besteht darin, durch die Überlassung ihrer Geldspielgeräte den Spielern die Möglichkeit zum Spielen mit Gewinnchance unter Befriedigung ihrer Spiellust zu bieten. Diese komplexe Tätigkeit gegenüber vielen Spielern erfolgt entgeltlich aufgrund eines zum Zeitpunkt des Einwurfs des für das betreffende Glücksspiel in das Geldspielgerät erforderlichen Betrages abgeschlossenen Spielvertrages.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Automatenaufstellerin und Spielhallenbetreiberin. Im Streitjahr 2010 betrieb sie insgesamt drei Spielhallen mit Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie eine Gaststätte. Sie erzielte in dem Jahr Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten i.H.v. ca. 354.000 € und aus dem Restaurationsbetrieb Umsätze i.H.v. ca. 42.000 €. Die Klägerin verwendete ausschließlich Geldspielgeräte mit dem sog. Hopper, die von der Bauart und Technik identisch sind mit den in öffentlichen Spielbanken verwendeten Geldspielgeräten.
In ihrer Umsatzsteuererklärung 2010 erklärte die Klägerin zum Regelsteuersatz Umsatzsteuer i.H.v. 75.501 € sowie Vorsteuern i.H.v. 24.949 € (festzusetzender Betrag: 50.552,23 €). Das Finanzamt setzte nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung die Umsatzsteuer auf 50.732 € fest. Die Klägerin war der Ansicht, dass ihre Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellten weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet würden. Ein Spielhallenbetreiber würde nur nach dem Zufallsprinzip einen Gewinn erhalten, seit die gesetzliche Einbehaltensquote entfallen sei. Sein Gewinn sei somit unabhängig von einer wie immer gearteten Dienstleistung.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings ist in der Sache beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem Az.: XI R 26/18 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die von der Klägerin aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erzielten steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätze in zutreffender Höhe zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Besteuerung ist richtlinienkonform und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Leistung der Klägerin besteht darin, durch die Überlassung ihrer Geldspielgeräte den Spielern die Möglichkeit zum Spielen mit Gewinnchance unter Befriedigung ihrer Spiellust zu bieten. Diese Leistung, eine komplexe Tätigkeit gegenüber vielen Spielern, erfolgt entgeltlich aufgrund eines zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Spieler zum Zeitpunkt des Einwurfs des für das betreffende Glücksspiel in das Geldspielgerät erforderlichen Betrages abgeschlossenen Spielvertrages.
Das Entgelt für die Leistung der Klägerin bemisst sich allerdings nicht nach dem Einsatz des einzelnen Spielers, sondern nach den monatlichen Kasseneinnahmen der Klägerin. In der Rechtssache Metropol Spielstätten hat der EuGH mit Urteil vom 24.10.2013 (C‑440/12; siehe auch BFH, Beschl. v. 30.09.2015, Az.: V B 105/14) für Geldspielgeräte, für die wie im Streitfall § 12 Abs. 2 und § 13 SpielV in der Fassung ab 1.1.2006 galt, entschieden, dass es richtlinienkonform ist, wenn als Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten als Entgelt die monatlichen Kasseneinnahmen der Spielhallenbetreiber zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen, obwohl keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Umsatzsteuer und den isoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler besteht. Entscheidend für die Bemessungsgrundlage sei, was der Leistende tatsächlich im Laufe einer komplexen Tätigkeit als Gegenleistung erhält und nicht, was ein bestimmter Leistungsempfänger in einem konkreten Fall zahlt.
Der erkennende Senat kann bei unterstellter Begünstigung der öffentlichen Spielbanken durch die Spielbankenabgabe entsprechend dem klägerischen Vortrag die Revision insoweit nicht zulassen oder im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens von dem EuGH überprüfen lassen, ob die Spielbankenabgabe eine verbotene Beihilfe beinhaltet, da Streitgegenstand vorliegend allein die Umsatzbesteuerung der Klägerin ist (vgl. BFH, Beschl. v. 27.6.2017, Az.: V B 162/16, in Abgrenzung zu BFH, Beschl. v. 30.5.2017, Az.: II R 62/14. Diese wiederum ist, wie mittels der zitierten Entscheidungen aufgezeigt, rechtmäßig.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW