FG Münster v. 20.11.2018 – 2 K 156/18 E
Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt ist und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird, kann u.U. nicht anzuerkennen sein. Dies gilt etwa dann, wenn den Aufgabenkreis der Ehefrau als Bürokraft nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden ist.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau, die Klägerin, als Bürokraft für 400 € mtl., wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzten die Kläger den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts mtl. durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Klägers.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der Arbeitsvertrag zwischen den Eheleuten hält einem Fremdvergleich nicht stand.
Zunächst entspricht die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit – etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten – getroffen. Auch die vereinbarte Vergütung ist nicht fremdüblich. Dies gilt insbesondere für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden ist. Zudem fehlen differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse.
Schließlich ist der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten. Die Vergütung lag tatsächlich dauerhaft über dem in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages festgelegten Betrag von 400 € brutto pro Monat. Nach den Abreden zwischen den Klägern sollten die Zahlungen zur Direktversicherung, zur Pensionskasse und die Kraftfahrzeugüberlassung durch Gehaltsumwandlung bzw. unter Anrechnung auf das Bruttogehalt geleistet werden. Tatsächlich sind die Direktversicherung und die Betriebliche Altersvorsorge aber zusätzlich und nicht unter Anrechnung auf den Bruttoarbeitslohn geleistet worden.
Quelle: FG Münster NL vom 15.1.2019