Niedersächsisches FG 1.11.2018, 1 K 7/18
Junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. kann auch durch eine ertragsteuerlich neutrale Umwandlung von Betriebsvermögen einer Gesellschaft zu Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft entstehen. Es kommt für die Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen allein darauf an, ob das Verwaltungsvermögen dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.
Der Sachverhalt:
Der Vater des Klägers war Inhaber der Einzelfirma AB e.K. sowie des Einzelunternehmens AB. Der Kläger selbst war an der C-GmbH beteiligt. Im November 2015 gründeten der Kläger und sein Vater die D-GmbH & Co. KG (KG). Der Vater hielt Anteile i.H.v. 82,08 %. Im Rahmen der Gründung übertrug er die AB e.K. mit Ausnahme eines Grundbesitzes sowie die AB mit Ausnahme darin gehaltener Anteile an einer E-GmbH auf die KG. Der Kläger brachte seine Geschäftsanteile an der C-GmbH in die KG ein.
Im Dezember 2015 übertrug der Vater von seiner KG-Beteiligung 93,91 % seiner Anteile unentgeltlich auf seine Söhne. Der Kläger erhielt 36,04%. Der Vater reichte daraufhin eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts beim Finanzamt ein. Junges Verwaltungsvermögen erklärte er nicht.
Das Finanzamt folgte dem nicht. Es sah die zuvor im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehaltenen, Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücke als junges Verwaltungsvermögen der KG an und erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG sowie über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. und die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG a.F. für Zwecke der Schenkungsteuer zum Besteuerungszeitpunkt Dezember 2015. Zudem stellte es den Wert des jungen Verwaltungsvermögens fest.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat das streitige Verwaltungsvermögen der KG zu Recht als junges Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. qualifiziert.
Danach gehört in den Fällen, in denen § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung kommt, solches Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG nicht zum begünstigten Vermögen i.S.d. Abs. 1, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. kann auch durch eine ertragsteuerlich neutrale Umwandlung von Betriebsvermögen einer Gesellschaft zu Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft entstehen. Und dies war hier der Fall.
§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil im Streitfall das Betriebsvermögen der KG zum Bewertungsstichtag (Dezember 2015) zu nicht mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen bestand. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG a.F. Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Dies ist ausweislich der Feststellungserklärung bei den hier streitigen Wirtschaftsgütern der Fall. Bei ihnen handelt es sich um Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und damit um Verwaltungsvermögen.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. kommt es für die Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen allein darauf an, ob das Verwaltungsvermögen dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Das war hier der Fall. Nach dem Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um eingelegtes oder erworbenes Verwaltungsvermögen handelt. Ebenso wenig nimmt die Norm Bezug darauf, ob es sich um eine ertragsteuerlich neutrale Umwandlung von Betriebsvermögen einer Gesellschaft zu Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft handelt.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Niedersachsen