Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

FG Münster v. 12.4.2019 – 10 K 1145/18 F

Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung gilt auch dann, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind.

Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH und Co. KG betrieb eine Pferdezucht. Sie kaufte Fohlen an, bildete diese aus und versuchte, die Fohlen bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestmöglich zu veräußern. Im Streitjahr und in den Folgejahren erwirtschaftete die Klägerin aus dieser Tätigkeit ausschließlich Verluste.

Das Finanzamt behandelte die Verluste als solche aus gewerblicher Tierhaltung, die gem. § 15 Abs. 4 S. 1 EStG nur beschränkt – nämlich mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Einkünften – verrechenbar seien. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte insbesondere geltend, dass sie nicht über eine landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge. Die Fohlen seien bei Pensionswirten untergebracht worden. Es handele sich deshalb nicht um eine landwirtschaftliche Erzeugung, sondern um eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zum Zwecke der Rechtsfortbildung zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die von der Klägerin erlittenen Verluste zu Recht als solche nach § 15 Abs. 4 EStG festgestellt.

Die Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Tierhaltung greift ein, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin besteht, überhöhte Bestände an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche zu halten. Die Klägerin übte eine landwirtschaftliche Betätigung und keine originär gewerbliche Tätigkeit aus, da sie eine Tierhaltung und keinen Pferdehandel betrieb. Ihr Geschäftsmodell umfasste die Ausbildung der Fohlen und war nicht auf einen kurzfristigen Weiterverkauf gerichtet.

Dass die Klägerin die Pferde nicht in eigenen Ställen untergebracht, sondern in eine Pensionshaltung gegeben hat, steht der Annahme einer Tierhaltung nicht entgegen, denn Halter der Fohlen war weiterhin die Klägerin, die auch das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trug. Da sie nicht über eigene Flächen zur Futtererzeugung verfügte, ist die Tierhaltung als gewerblich gem. § 15 Abs. 4 S. 1 EStG.

Quelle: FG Münster PM vom 3.6.2019