FG Münster v. 20.12.2018 – 5 K 2031/18 E
Der Jagdschein in der Regel keine unmittelbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Landschaftsökologin. Eine solche nimmt im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teil und führt auch nicht (etwa aus Sicherheitsgründen) eine Jagdwaffe bei der Arbeit mit sich. Die Jagd ist typischerweise ein Hobby, sie dient der Freizeitgestaltung, nämlich der Entspannung und Erholung und damit der Verfolgung überwiegend privater Interessen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Landschaftsökologin und im Streitjahr 2016 ganzjährig als Arbeitnehmerin beschäftigt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 erklärte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Fortbildungskosten i.H.v. 2.897 €. Diese setzten sich aus Aufwendungen für die Seminars-Teilnahme i.H.v. 152 € sowie Aufwendungen für den Erwerb des Jagdscheins (Kompaktkurs, Lehrgangsgebühr, Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand) i.H.v. insgesamt 2.744 € zusammen.
Ferner legte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele, die als Arbeitszeit angerechnet worden sei. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sei aber nicht erfolgt. Die Klägerin trug vor, die Ablegung der Jägerprüfung diene der Fortbildung wildbiologischer Kenntnisse und der Wissenserlangung über die Jagd, deren Regeln und deren Rechte. Sie stelle ein Zertifikat über das Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume dar.
Das Finanzamt ließ lediglich die Fortbildungskosten für das Seminar i.H.v. 152 € zum Werbungskostenabzug zu. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die Kosten für die Jägerprüfung in Höhe von 2.744 € nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten können nur dann zu Werbungskosten führen, wenn sie dazu dienen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen bzw. zu erhalten. Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, wird vielmehr ein privater Zweck, beispielsweise die Ausübung eines Hobbys damit verfolgt, so kommt ein Abzug hingegen nicht in Betracht.
Die Jagd ist typischerweise ein Hobby, sie dient der Freizeitgestaltung, nämlich der Entspannung und Erholung und damit der Verfolgung überwiegend privater Interessen. Deshalb ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, der gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG für den Werbungskostenabzug sinngemäß gilt, geregelt, dass u.a. Aufwendungen für Jagd und Fischerei nichtabziehbare Werbungskosten darstellen. Der Erwerb eines Jagdscheins ist vor diesem Hintergrund – ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kfz – nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Denn nur in diesen Fällen kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung und der Erwerb Voraussetzung für die Ausübung gerade dieser Berufstätigkeit ist.
Die Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist oder eine dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnende Bildungsmaßnahme vorliegt, hat das FG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beantworten. Und nach diesen Grundsätzen ist der Jagdschein im Streitfall keine unmittelbare Voraussetzung für die Tätigkeit der Klägerin als Landschaftsökologin. Die Klägerin nimmt im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teil und führt auch nicht (etwa aus Sicherheitsgründen) eine Jagdwaffe bei der Arbeit mit sich. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass sie weder beruflich noch privat an Jagden teilnehme und auch keine Waffen besitze.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW