FG Düsseldorf v. 22.11.2018 – 14 K 1629/18 E
Bei der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen handelt es sich zwar um eine steuerbare Einnahme i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) EStG. Die steuerbare Einnahme ist allerdings gem. § 3 Nr. 3 lit. b) EStG steuerfrei. Es ist widersprüchlich, die Erstattung zugleich als steuerbare Einnahme und als negative Sonderausgabe einzustufen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte in den Jahren 2010, 2011 und 2013 Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Nachdem sie verbeamtet worden war, beantragte sie im Jahr 2016 die Erstattung dieser Beiträge gem. § 210 Abs. 1a SGB VI. Daraufhin erstattete ihr der Deutsche Rentenversicherung Bund 2.781 €. Dabei wurden für die Jahre 2010 und 2011 exakt die geleisteten Beiträge zurückerstattet. Für das Jahr 2013 überstieg der Erstattungsbetrag die laut Lohnsteuerbescheinigung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge um etwa 17 €.
Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt den Erstattungsbetrag als Minderung der Altersvorsorgeaufwendungen. Der Sonderausgabenabzug wurde entsprechend dem für 2017 abzugsfähigen Anteil um 84 % von 2.782 €, also um 2.336 € reduziert. Der Kläger war der Ansicht, bei der Zahlung handele es sich nicht um negative Sonderausgaben, sondern um eine nach § 3 Nr. 3 lit. b) EStG steuerfreie Leistung. Es könne sich schon deshalb nicht um eine echte Erstattung aus gezahlten Beiträgen handeln, weil der von der Rentenversicherung geleistete Betrag die tatsächlich gezahlten Arbeitnehmerbeiträge übersteige. Selbst wenn man von negativen Sonderausgaben ausginge, seien diese nicht im Streitjahr zu verrechnen, sondern in den Jahren der ursprünglichen Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge zu Unrecht mit den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen der Kläger verrechnet.
Es handelt sich zwar um eine steuerbare Einnahme i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) EStG. Die steuerbare Einnahme ist allerdings gem. § 3 Nr. 3 lit. b) EStG steuerfrei. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI. Demnach sind u.a. „Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d SGB VI“ steuerfrei. Die Vorschrift ist explizit auf die hier in Rede stehende Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen zugeschnitten. Eine Steuerfreistellung setzt die Steuerbarkeit rechtslogisch voraus.
Zwar sind die gesetzgeberischen Motive für die Steuerfreistellung nicht klar. Die Regelung erfasste ursprünglich Kapitalabfindungen für gesetzliche Renten- oder Pensionsansprüche. Sie wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 – vorgeblich „klarstellend“ (BT-Drucksache 16/3368, S. 16) – in die heutige Fassung gebracht und damit de facto insoweit erweitert, als nun die hier in Rede stehende Beitragserstattung als gesetzlich steuerfrei eingestuft ist. Jedoch kann der Regelung aufgrund ihres klaren Wortlauts entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 210 SGB VI als steuerbaren Vorgang qualifizieren wollte, für den eine Steuerbefreiung greift. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung würde widersprochen, wenn die Erstattung von vornherein als sog. negative Sonderausgabe – und nicht als steuerbare Einnahme – verstanden würde.
Es ist widersprüchlich, die Erstattung zugleich als steuerbare Einnahme und als negative Sonderausgabe einzustufen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Einstufung als steuerbare Einnahme bzw. als negative Sonderausgabe (Steuerfreiheit bzw. Sonderausgabenverrechnung) ist eine eindeutige Einordnung erforderlich. Dabei kommt der Qualifikation als steuerbare Einnahme systematisch der Vorrang zu. Zudem wäre es auch hier unvereinbar mit der Wertung des § 3 Nr. 3 lit. b) EStG, eine steuerfreie Einnahme anzunehmen, aber der Beitragserstattung zugleich durch die Qualifikation als negative Sonderausgabe eine steuererhöhende Wirkung beizumessen.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW