Steuerregelung für spanische Profifußballvereine keine Beihilfe

EuG v. 26.2.2019 – T-679/16 u.a.

Das EuG hat den Beschluss der Kommission, die für vier spanische Profifußballvereine geltende Steuerregelung als staatliche Beihilfe einzustufen, für nichtig erklärt.

Der Sachverhalt:
Nach einem spanischen Gesetz von 1990 mussten sich alle spanischen Profisportvereine in Sport-Aktiengesellschaften (SAG) umwandeln, um ein verantwortungsvolleres Management ihrer Tätigkeit zu fördern. Allerdings war eine Ausnahme vorgesehen: Die Profisportvereine, die in den Steuerjahren vor der Verabschiedung des Gesetzes einen Überschuss erwirtschaftet hatten, durften in der Form von Sportvereinen fortbestehen.

Vier spanische Profifußballvereine – der Fútbol Club Barcelona (Barcelona), der Club Atlético Osasuna (Pamplona), der Athletic Club (Bilbao) und der Real Madrid Club de Fútbol (Madrid) – haben diese Option ausgeübt. Somit konnten sie als juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht und im Unterschied zu den SAGs einen besonderen Einkommensteuersatz beanspruchen, der bis zum Jahr 2016 unter dem für SAGs geltenden Satz lag.

Mit einem Beschluss aus dem Jahr 2016 stellte die Kommission fest, dass Spanien rechtswidrig eine Beihilfe eingeführt habe, die in Form einer steuerlichen Begünstigung der vier genannten Profifußballvereine bei der Körperschaftssteuer gewährt worden sei. Diese Regelung sei mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die Kommission gab Spanien daher auf, dies zu beenden und den Betrag der gewährten Beihilfe sofort in wirksamer Weise von den Empfängern zurückzufordern. Der Fútbol Club Barcelona und der Athletic Club fochten den Beschluss der Kommission an.

Das EuG gab der Klage im Verfahren T-865/16 (Fútbol Club Barcelona/Kommission) statt und erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig. Die Klage des Athletic Club im Verfahren T-679/16 hatte hingegen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die von dem angefochtenen Beschluss betroffene Maßnahme besteht lediglich in einer im Bereich des spanischen Profisports vorgenommenen Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der bei Verabschiedung des Gesetzes von 1990 für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden Steuerregelung. Daher war zu prüfen, ob die Kommission hinreichend dargetan hat, dass die für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltende Steuerregelung insgesamt geeignet war, ihre Begünstigten in eine vorteilhaftere Lage zu bringen, als wenn sie in der Form einer SAG hätten tätig werden müssen.

Von 1990 bis 2015 wurde auf die vier durch die streitige Regelung begünstigten Clubs ein nominaler Steuersatz angewandt, der gegenüber den in der Form einer SAG tätigen Clubs ermäßigt war. Gleichwohl darf die Prüfung des sich daraus ergebenden Vorteils nicht von der Prüfung der übrigen Bestandteile der für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden Steuerregelung getrennt werden. Der Real Madrid Club de Fútbol hatte im Verwaltungsverfahren der Kommission darauf verwiesen, dass die Steuerabzüge für die Wiederanlage von außergewöhnlichen Gewinnen bei SAGs höher seien als bei Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Real hatte geltend gemacht, dass dieser Abzug wegen der Praxis der Spielertransfers erheblichen Umfang haben könne, da die Gewinne in den Erwerb neuer Spieler wieder angelegt werden könnten, und dass daher zwischen 2000 und 2013 die für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltende Steuerregelung „viel ungünstiger“ als die der SAGs gewesen sei.

Die Kommission hatte jedoch ausgeschlossen, dass der sich aus der höheren Obergrenze der für SAGs geltenden Steuerabzüge ergebende relative Vorteil den für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden Vorzugssteuersatz ausgleiche, und zwar insbesondere deshalb, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass dieses Steuerabzugssystem „grundsätzlich und auf lange Sicht günstiger ist“. Die Kommission, die die Beweislast für das Vorliegen eines sich aus der für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden Steuerregelung ergebenden Vorteils trug, konnte das Vorliegen eines solchen Vorteils nur durch den Nachweis bejahen, dass die Deckelung der Steuerabzüge auf einer für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht weniger vorteilhaften Höhe als für SAGs den Vorteil aus dem niedrigeren nominalen Steuersatz nicht ausglich.

Die Kommission stützte sich auch auf Zahlen aus einer Studie, die Spanien im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatte. Auf dieser Grundlage machte sie geltend, dass die tatsächliche Besteuerung der als Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht eingestuften Profifußballvereine in den meisten Steuerjahren niedriger gewesen sei als bei den vergleichbaren Clubs, die der allgemeinen Steuerregelung unterlegen hätten. Die Zahlen betrafen jedoch aggregierte Daten aller Wirtschaftszweige und -teilnehmer und nur vier Steuerjahre, während sich der von der streitigen Steuerregelung betroffene Zeitraum von 1990 bis 2015 erstreckte. Daraus ist zu schließen, dass die Kommission den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt hat.

Ferner war zu prüfen, ob sich die Kommission trotz dieses Fehlers ausschließlich auf die von Spanien vorgelegten Daten stützen durfte, um das Vorliegen eines Vorteils festzustellen. Diese Daten mussten zusammen mit den übrigen Tatsachen betrachtet werden, die der Kommission vorgelegt worden waren, wie den Hinweisen des Real Madrid Club de Fútbol über das Ausmaß der mit der Praxis der Spielertransfers zusammenhängenden Steuerabzüge für Profifußballvereine. Die Kommission verfügte beim Erlass ihres Beschlusses somit über Angaben, aus denen die im Ausmaß der Steuerabzüge bestehenden Besonderheiten des betreffenden Sektors hervorgingen, weshalb sie daran hätte zweifeln müssen, ob die Feststellungen über die tatsächliche Besteuerung von Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und von dem allgemeinen Steuersystem unterliegenden Einrichtungen, die für alle Sektoren getroffen wurden, auf diesen Sektor anwendbar sind. Daher ist festzustellen, dass die Kommission ihrer Pflicht des Nachweises, dass die streitige Maßnahme ihren Begünstigten einen Vorteil verschafft, nicht rechtlich hinreichend nachgekommen ist.

Quelle: EuG PM Nr. 17 vom 26.2.2019