Zuhause im Glück: Renovierungsleistungen sind einkommensteuerpflichtig

FG Köln v. 28.2.2019 – 1 V 2304/18

Ein Teilnehmer der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen, jedoch abzüglich der allgemeinen Produktionskosten, als geldwerten Vorteil versteuern, da er gegenüber der Produktionsgesellschaft der Show unterschiedliche Leistungen erbringt, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssen.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller nahm beim Fernsehformat „Zuhause im Glück“ teil. Dazu überließ er sein Haus dem Produktionsteam zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung und räumte der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Hierfür erhielt der Antragsteller zwar kein Geld, er brauchte jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Das Finanzamt besteuerte 65 % der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung. Das FG gab dem Antrag teilweise statt.

Die Gründe:
Die reinen Renovierungsarbeiten im Zuge der Show sind einkommensteuerpflichtig.

Die Vollziehung der Einkommensteuer wird jedoch ausgesetzt, bis das Finanzamt die Aufstellung der versteuerten Positionen korrigiert. Es hat insoweit nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen sind steuerpflichtig.

Die Ermittlung der angesetzten Einnahmen durch das Finanzamt wurde nicht hinreichend transparent dargestellt. So hat es den Umfang der Arbeiten nicht ermittelt und die einzelnen Leistungen nicht aufgeschlüsselt. Vielmehr hat es sich darauf beschränkt, eine intransparente Abrechnung, die von der GmbH gestellt wurde, die die Renovierungsarbeiten durchführte, unter einem pauschalen Abschlag von 35 % zur Grundlage seiner Einnahmenermittlung zu machen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt sein Mitwirken an der TV-Sendung eine sonstige Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG dar. Zu seinen Leistungen gehören insbesondere die Überlassung des Hauses für die Dreharbeiten, die strikte Verpflichtung zur Einhaltung von Verhaltensregeln am Drehort, pünktliches Erscheinen zum Drehbeginn und Folgepflicht der Anweisungen des Drehteams. Zudem führt die Einräumung der zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Urheber-, Nutzungs-, Leistungs-, Bildnis-, Namens- und sonstigen Schutzrechte zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.

Quelle: FG Köln PM vom 2.5.2019