Niedersächsisches FG v. 16.4.2019 – 4 K 120/17
Zur Konkretisierung eines Antrags auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO ist die Abgabe einer Steuererklärung nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige die zu ändernden Besteuerungsgrundlagen benennt.
Der Sachverhalt:
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Da sie für das Streitjahr keine Steuererklärung abgegeben hatten, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer mit Bescheid vom 2.9.2016 nach geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest. Auch in dem gegen diesen Bescheid geführten Einspruchsverfahren reichten die Kläger keine Einkommensteuererklärung ein. Das Finanzamt wies den Einspruch daher mit Einspruchsbescheid vom 14.12.2016 als unbegründet zurück.
Am 19.1.2017 stellten die steuerlichen Berater der Kläger per Fax den Antrag „den Bescheid über die Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag des Jahres 2014 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2016 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO“ in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer „gemäß der beigefügten DATEV-Berechnung“ auf 0,00 € festgesetzt wird. Dem Schreiben beigefügt war eine auf den 19.1.2017 datierte „Berechnung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer“ mit einer Aufstellung der einzelnen Besteuerungsgrundlagen. Aus dieser ergaben sich die Beträge der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für zwei Objekte, der sonstigen Einkünfte, der einzelnen Sonderausgaben sowie der anzurechnenden Steuern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Heftung 2014 in der Einkommensteuerakte Bezug genommen.
Am 20.1.2017 ging die unterschriebene Einkommensteuererklärung der Kläger mit diversen Anlagen und Belegen bei dem beklagten Finanzamt ein. Mit Schreiben vom 30.1.2017 lehnte das Finanzamt die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2014 unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 20.12.2006 (X R 30/05) ab.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VIII R 7/19 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Antrag der Kläger auf schlichte Änderung des Schätzungsbescheides zu Unrecht abgelehnt. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO.
Durch die innerhalb der Klagefrist erfolgte Angabe der ihrer Ansicht nach der Steuerfestsetzung zugrunde zu legenden Besteuerungsgrundlagen haben die Kläger ihren Antrag in ausreichendem Maße konkretisiert. Mit der Bezifferung der einzelnen Einkünfte, der Sonderausgaben und der anzurechnenden Steuerbeträge haben sie die einzelnen sachverhaltsbezogenen Korrekturpunkte kenntlich und damit das von ihnen verfolgte Änderungsbegehren seinem sachlichen Gehalt nach in groben Zügen erkennbar gemacht.
Hierfür war es nicht erforderlich, innerhalb dieser Frist auch schon die Steuererklärung einzureichen. Diese diente lediglich – in zulässiger Weise – der Begründung und dem Nachweis der zuvor bezifferten Angaben in der DATEV-Berechnung. Das Finanzamt konnte bereits aus den im Antrag gemachten Angaben der Kläger eindeutig ersehen, in welchen konkreten Punkten diese mit der bisherigen Steuerfestsetzung nicht einverstanden waren, und sich auf die Überprüfung dieser Punkte beschränken. Eine Gesamtaufrollung des Falles zur Bearbeitung des Begehrens der Kläger war damit nicht notwendig.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsische